Forderungen der save me Kampagne

Wir fordern, dass Deutschland sich im Rahmen eines Resettlementprogramms verpflichtet, kontinuierlich ein jährliches Kontingent von Flüchtlingen dauerhaft aufzunehmen und zu integrieren. Gemäß dem durch die Vereinten Nationen an UNHCR erteilten Auftrag, für Flüchtlinge dauerhafte Lösungen zu finden, brauchen die aufgenommenen Flüchtlinge von Beginn an ein sicheres Aufenthaltsrecht, werden arbeits- und sozialrechtlich mit Inländern gleichgestellt und erhalten bestmögliche Integrationschancen. Das bedeutet im Einzelnen:

 


Schutz für Flüchtlinge: Die Auswahl der aufzunehmenden Personen muss sich in erster Linie am Schutzbedürfnis der Betroffenen und nicht an den Aufnahmeinteressen des Staates orientieren. Deshalb muss die durch UNHCR festgestellte Dringlichkeit des Schutzbedürfnisses schwerer wiegen als beispielsweise Bildungsgrad oder Religion der betroffenen Flüchtlinge.

 

Familieneinheit: Dem Schutz von Ehe und Familie ist möglichst durch die Mitaufnahme der Familienangehörigen eines Flüchtlings Rechnung zu tragen. Nach erfolgter Aufnahme von Schutzbedürftigen muss das Recht auf Familiennachzug garantiert sein.

 

Flüchtlingsstatus: Durch Rechtsverordnung ist sicherzustellen, dass die durch den UNHCR bereits als GFK-Flüchtlinge klassifizierten Personen unverzüglich und ohne zusätzliches Asylverfahren einen GFK-Flüchtlingspass erhalten (analog der Praxis des ehemaligen Kontingentflüchtlingsgesetzes HumHAG).

 

Aufenthaltssicherheit: Um für die aufgenommenen Flüchtlinge eine sichere Aufenthaltsperspektive zu schaffen, ist den schutzbedürftigen Flüchtlingen und den mitaufgenommenen Familienangehörigen nach § 23 II AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Von der Anwendung des den Rechtschutz einschränkenden § 23 III AufenthG ist dabei ausdrücklich abzusehen.

 

Integrationskurs: Alle aufgenommenen Flüchtlinge erhalten einen Anspruch auf Teilnahme an einem Deutsch- und Orientierungskurs (Integrationskurs). Die Möglichkeit einer sofortigen Teilnahme am Kurs ist sicherzustellen.

 

Arbeitsmarktintegration: Alle Aufgenommenen erhalten von Beginn an einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und bei Bedarf Eingliederungshilfen nach SGB III. Dazu gehört ein uneingeschränkter Zugang auch zu selbstständigen Tätigkeiten, die zügige Prüfung und Anerkennung der vorhandenen Qualifikationen analog § 10 BVFG, die unverzügliche Förderung von beruflichen Eingliederungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Aufnahme einer Tätigkeit im erlernten Beruf, die Förderung und Vermittlung in berufliche Ausbildungswege, Maßnahmen zum schnellen Zugang zu Studium sowie die unverzügliche Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Lohnkostenzuschüsse, ABM u.a.)

 

Sozialleistungen: Die Sozialleistungen für die nach § 23 II aufgenommenen Flüchtlinge richten sich bei Bedarf nach SGB II bzw. SGB XII.

 

Freizügigkeit und Wohnortwahl: Die aufgenommenen Flüchtlinge dürfen ihren Wohnort in der Bundesrepublik frei wählen und werden in ihrer Freizügigkeit nicht beschränkt (keine Residenzpflicht).

 

Unterbringung: Die aufgenommenen Flüchtlinge werden nicht in Lagern untergebracht, sondern erhalten die Möglichkeit, in der Aufnahmegemeinde eine Wohnung zu beziehen.

 

Kommunale Unterstützung: Die Kommunen sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten bestmögliche Rahmenbedingungen für eine gelingende soziale Integration schaffen, beispielsweise durch die Vermittlung von Patenschaften. Mögliches privates Engagement darf dabei allerdings nicht der Forderungen nach finanziellen Verpflichtungen verbunden werden, die Flüchtlingsaufnahme bleibt in staatlicher Verantwortung.